Satzung - beschlossen von der Gründungsversammlung am 10. August 2001 4. Beitrag 5. Vorstand 7. Satzungsänderung / Vereinszweck 8. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
Der
Verein führt den Namen "Bürgerinitiative gegen überhöhte
Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e. V.“ Er hat seinen Sitz in Tewswoos
und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigslust eingetragen werden.
Der
Verein tritt für Rechtmäßigkeit und Bezahlbarkeit kommunaler Abgaben (Beiträge
und Gebühren) insbesondere im Bereich Wasser / Abwasser und deren
wirtschaftlicher Verwendung ein. Er ist parteiunabhängig, informiert seine
Mitglieder unter Einbeziehung von Fach- und Rechtskundigen und unterstützt sie
bei eventuellen Klagen vor Verwaltungsgerichten. Darüber hinaus wird der Verein
in geeigneten Fällen im Auftrag der Mitglieder selbst Klagen erheben. Der
Verein setzt sich für die Interessen der Mitglieder ein und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der
Abgabenordnung. Mittel
und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen, außer der Erstattung von Auslagen. Vorstandmitglieder
erhalten keine Vergütung.
Mitglied
des Vereins kann jede Bürgerin / Einwohnerin und jeder Bürger / Einwohner
werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat - also kommunalwahlberechtigt ist
-. Eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme in den Verein mit Angabe des
Namens, der Wohnanschrift und eigenhändiger Unterschrift ist erforderlich und
genügt für den Vorstand zur Mitgliedsaufnahme. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; im Streitfall die
Mitgliederversammlung.
Der
Jahresbeitrag wird vom Vorstand der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von letzterer beschlossen. In besonderen
Härtefällen kann de Beitrag auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes vom
Vorstand gestundet, sowie teilweise oder ganz erlassen werden. Aus
den Beiträgen und zusätzlichen Spenden werden entstehende Ausgaben abgedeckt.
Eine jährliche Kontrolle der Kassenbestände ist durch die Revisionskommission
(Kassenprüfer) durchzuführen. Der Verein bezieht keine Einnahmen aus
wirtschaftlicher Tätigkeit.
Der
rechtliche Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand einen zeitweiligen Beirat / Ausschuss berufen, an dem auch andere fachkompetente Personen teilnehmen dürfen, die keine Vereinsmitglieder sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Zum erweiterten Vorstand im Sinne der Satzung gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden der Schatzmeister, der Schriftführer und 5 Beisitzer. Der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer haben keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Sämtliche
Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der
Vorstand und die Revisionskommission (Kassenprüfer) werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser
Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zu Neuwahlen weiter. Die
Mitglieder der Revisionskommission (Kassenprüfer) dürfen nicht Mitglied im
Vorstand sein. Vorstandsmitglieder,
die ausdrücklich gegen die Interessen des Vereins handeln, können auch während
Ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der
Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser
rechenschaftspflichtig.
Im
Geschäftsjahr (=Kalenderjahr) finden mindestens zwei ordentliche
Mitgliederversammlungen statt, zu welchen der Vorstand drei Wochen vorher über
die Presse (z.B. in der Schweriner Volkszeitung ) sowie durch die Beisitzer und
Aushang in den Gemeinden die Mitglieder einlädt. Weitere
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es den Erfordernissen entspricht
und im Sinne des Vereins liegt. Eine Mitgliederversammlung kann ebenfalls
einberufen werden, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder unter Angabe des
Zweckes und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangen. In diesen
beiden Fällen ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Zur
Beschlussfähigkeit müssen ebenfalls mindestens 20 v.H. der Mitglieder des
Vereins anwesend sein. Um den Beschlüssen des Vereins eine breite Basis zu
geben, werden sie grundsätzlich mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung. Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden
geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der
vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
Mitgliederversammlung, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Satzungsänderung
/ Vereinszweck Zur
Änderung der Satzung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
an der Versammlung anwesenden Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des
Zweckes des Vereins bzw. zu deren Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen notwendig. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Versammlungsleiter festgelegt. Sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden,
wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses verlangen.
8. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung Die
Beschlussfähigkeit muss nach Nr. 6 Absatz 2 gesichert sein. Über die
Versammlung und ihre Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis fertigt der Schriftführer
ein Protokoll an, welches nicht anwesenden Mitgliedern auf Wunsch kopiert werden
kann.
Ein
Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ablauf des
Kalenderjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der
Vorstand kann eine Mitgliedschaft als erloschen erklären, wenn ein
Beitragsverzug länger als ein Jahr andauert. Das Mitglied kann diesen Löschungsbeschluss
bei der Mitgliederversammlung anfechten. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied ist
in diesem Fall anzuhören. Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
Beschließt
die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer
Mehrheit von 3/4 der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Vereinsauflösung
ist dem Amtsgericht zur Eintragung anzuzeigen. In der Einladung zu der
Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf diesen Tagesordnungspunkt
hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen nach
Begleichung aller Unkosten und Verauslagungen gemeinnützigen Zwecken der Aktion
Mensch e.V. zugeführt:
Die
vorstehende Satzung des Vereins wurde am 10. August 2001 errichtet. Sie gilt mit
diesem Tag für den Verein als verbindlich. Tewswoos,
den 10. August 2001 Es
folgen Unterschriften von Gründungsmitgliedern: |
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