Satzung - beschlossen von  der Gründungsversammlung am 10. August 2001 

         1.  Name und Sitz des Vereins

         2.  Zweck des Vereins

         3.  Mitglieder des Vereins

         4.  Beitrag

         5.  Vorstand

         6.  Mitgliederversammlungen

         7.  Satzungsänderung / Vereinszweck

         8.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung

         9.  Austritt aus dem Verein

       10.  Auflösung des Vereins

       11.  Inkrafttreten der Satzung

 

 

1. Name und Sitz des Vereins                                             

Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative gegen überhöhte Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e. V.“ Er hat seinen Sitz in Tewswoos und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigslust eingetragen werden.

 

2. Zweck des Vereins

Der Verein tritt für Rechtmäßigkeit und Bezahlbarkeit kommunaler Abgaben (Beiträge und Gebühren) insbesondere im Bereich Wasser / Abwasser und deren wirtschaftlicher Verwendung ein. Er ist parteiunabhängig, informiert seine Mitglieder unter Einbeziehung von Fach- und Rechtskundigen und unterstützt sie bei eventuellen Klagen vor Verwaltungsgerichten. Darüber hinaus wird der Verein in geeigneten Fällen im Auftrag der Mitglieder selbst Klagen erheben.

Der Verein setzt sich für die Interessen der Mitglieder ein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen, außer der Erstattung von Auslagen. Vorstandmitglieder erhalten keine Vergütung.

           

 

3. Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin / Einwohnerin und jeder Bürger / Einwohner werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat - also kommunalwahlberechtigt ist -. Eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme in den Verein mit Angabe des Namens, der Wohnanschrift und eigenhändiger Unterschrift ist erforderlich und genügt für den Vorstand zur Mitgliedsaufnahme. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; im Streitfall die Mitgliederversammlung.

 

 

4. Beitrag

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von letzterer beschlossen. In besonderen Härtefällen kann de Beitrag auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes vom Vorstand gestundet, sowie teilweise oder ganz erlassen werden.

Aus den Beiträgen und zusätzlichen Spenden werden entstehende Ausgaben abgedeckt. Eine jährliche Kontrolle der Kassenbestände ist durch die Revisionskommission (Kassenprüfer) durchzuführen. Der Verein bezieht keine Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit.


 

 

5. Vorstand  

Der rechtliche Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Schatzmeister

- Schriftführer

- 5 Beisitzern

Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand einen zeitweiligen Beirat / Ausschuss berufen, an dem auch andere fachkompetente Personen teilnehmen dürfen, die keine Vereinsmitglieder sind. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Zum erweiterten Vorstand im Sinne der Satzung gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden der Schatzmeister, der Schriftführer und 5 Beisitzer. Der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer haben keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand und die Revisionskommission (Kassenprüfer) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zu Neuwahlen weiter. Die Mitglieder der Revisionskommission (Kassenprüfer) dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.

Vorstandsmitglieder, die ausdrücklich gegen die Interessen des Vereins handeln, können auch während Ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

 

 

6. Mitgliederversammlungen

Im Geschäftsjahr (=Kalenderjahr) finden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt, zu welchen der Vorstand drei Wochen vorher über die Presse (z.B. in der Schweriner Volkszeitung ) sowie durch die Beisitzer und Aushang in den Gemeinden die Mitglieder einlädt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es den Erfordernissen entspricht und im Sinne des Vereins liegt. Eine Mitgliederversammlung kann ebenfalls einberufen werden, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangen. In diesen beiden Fällen ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.

Zur Beschlussfähigkeit müssen ebenfalls mindestens 20 v.H. der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Um den Beschlüssen des Vereins eine breite Basis zu geben, werden sie grundsätzlich mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

 

7. Satzungsänderung / Vereinszweck

Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins bzw. zu deren Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses verlangen.
 

 

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlussfähigkeit muss nach Nr. 6 Absatz 2 gesichert sein. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, welches nicht anwesenden Mitgliedern auf Wunsch kopiert werden kann.

 

 

9. Austritt aus dem Verein

Ein Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft als erloschen erklären, wenn ein Beitragsverzug länger als ein Jahr andauert. Das Mitglied kann diesen Löschungsbeschluss bei der Mitgliederversammlung anfechten. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied ist in diesem Fall anzuhören.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.


 

10. Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Vereinsauflösung ist dem Amtsgericht zur Eintragung anzuzeigen. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen nach Begleichung aller Unkosten und Verauslagungen gemeinnützigen Zwecken der Aktion Mensch e.V. zugeführt:

 


11. Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung des Vereins wurde am 10. August 2001 errichtet. Sie gilt mit diesem Tag für den Verein als verbindlich.

 

Tewswoos, den 10. August 2001

 

Es folgen Unterschriften von         Gründungsmitgliedern:




 


Bürgerinitiative gegen überhöhte Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e.V.
Spenden-/ Vereinskonto Nr. 1530 000 994, Kreissparkasse Ludwigslust, BLZ 140 520 00
1. Vorsitzender Dr. Hans-Jürgen Neiding, Gartenstr. 4, 19303 Tewswoos, Tel 038759/3040
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