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Rechtsmittel 2

1.3. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, so ist die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Eine Klage vor dem Entscheid ihres Widerspruches ist unzulässig (Ausnahme: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, siehe hierzu Erläuterungen im Abschnitt „Widerspruch“).

Die Klage ist innerhalb eines Monates ab Zugang oder Bekanntgabe des Widerspruches zu erheben. Mit dieser Klage wird der ursprüngliche Abgabenbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides angefochten.

Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Verwaltungsgericht (in Thüringen Weimar, Meiningen, Gera) zu geben und zu begründen. Die Begründung kann später nachgereicht werden. Zu Begründungen der Klage gelten die Bestimmungen wie beim Widerspruch.

Die Form der Klage wird durch § 82 VwGO vorgeschrieben. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klageverfahrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift (Kopie) beigefügt werden.

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt, also hier der Beitragsbescheid und zwar in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. In dem Widerspruchsbescheid müssen in der Rechtsbehelfsbelehrung Adressat und Frist der Anfechtungsklage angegeben werden. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, so verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.

Auch die Anfechtungsklage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten (Kläger, Beklagte) sind zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen. Im Anfechtungsverfahren wie auch im Widerspruchsverfahren besteht kein Vertretungszwang durch einen Anwalt.

 

1.4. Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht

Gegen die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht kann wiederum innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles unter bestimmten Voraussetzungen beim Oberverwaltungsgericht (in Thüringen Weimar) Berufung eingelegt werden.

 Die bestrittene Geldforderung muß den Betrag von 1.000,00 DM übersteigen (§ 131 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung muß im Urteil des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich zugelassen sein. Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden.

Beim Verfahren vor dem OVG besteht Vertretungszwang (z.B. Rechtsanwalt).

 

1.5. Aussetzung der Vollziehung

Der Widerspruch und die Anfechtungsklage befreien nicht von der Zahlungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 80 (2) VwGO). Deshalb kann der Bürger gleichzeitig mit dem Widerspruch oder später Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bei der Behörde stellen, die den Bescheid erlassen hat (§ 80 (4) VwGO).

Diesem Antrag soll stattgegeben werden, wenn ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch das öffentliche Interesse gebotene Härte für die Bürger zur Folge hätte.

Die Aussetzung des Vollzugs kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Wird dem Antrag stattgegeben, so muß der geforderte Betrag noch nicht gezahlt zu werden. Allerdings ist dann, wenn später die Abgabenforderung als rechtmäßig anerkannt wird, für jeden vollen Monat der Aussetzung ein Aussetzungszins von 0,5 % zusätzlich zu zahlen.

 Solange über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden ist, soll die Gemeinde (Zweckverband) trotz Fälligkeit nicht vollstrecken, es sei denn, der Anspruch wäre ansonsten gefährdet.

 

1.6. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 (5) VwGO)

Gibt die Gemeinde (Zweckverband) dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht statt, so kann der Bürger beim zuständigen Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) stellen. Der Antrag ist auch schon vor der Anfechtungsklage zulässig.  Das Verwaltungsgericht prüft im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruches und entscheidet danach über den Antrag.   

Sobald der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, fordert dieses die Gemeinde in der Regel auf, bis zur Entscheidung des Gerichtes von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

 

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