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Klage vor dem Verwaltungsgericht Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen,
so ist die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Eine
Klage vor dem Entscheid ihres Widerspruches ist unzulässig (Ausnahme: Untätigkeitsklage
nach § 75 VwGO, siehe hierzu Erläuterungen im Abschnitt „Widerspruch“). Die Klage ist innerhalb eines Monates ab Zugang
oder Bekanntgabe des Widerspruches zu erheben. Mit dieser Klage wird der ursprüngliche
Abgabenbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides angefochten. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll bei
dem zuständigen Verwaltungsgericht (in Thüringen Weimar, Meiningen, Gera) zu
geben und zu begründen. Die Begründung kann später nachgereicht werden. Zu
Begründungen der Klage gelten die Bestimmungen wie beim Widerspruch. Die Form der Klage wird durch § 82 VwGO
vorgeschrieben. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klageverfahrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
Abschrift (Kopie) beigefügt werden. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche
Verwaltungsakt, also hier der Beitragsbescheid und zwar in der Gestalt, die er
durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. In dem Widerspruchsbescheid müssen
in der Rechtsbehelfsbelehrung Adressat und Frist der Anfechtungsklage angegeben
werden. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, so verlängert sich
diese Frist auf ein Jahr. Auch die Anfechtungsklage hat grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung. 1.4.
Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Gegen die Abweisung der Klage durch das
Verwaltungsgericht kann wiederum innerhalb eines Monates nach Zustellung
des vollständigen Urteiles unter bestimmten Voraussetzungen beim
Oberverwaltungsgericht (in Thüringen Weimar) Berufung eingelegt werden. Die bestrittene Geldforderung muß den Betrag
von 1.000,00 DM übersteigen (§ 131 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung
muß im Urteil des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich zugelassen sein. Die
Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Beim Verfahren vor dem OVG besteht Vertretungszwang
(z.B. Rechtsanwalt).
1.5. Aussetzung
der Vollziehung Der Widerspruch und die Anfechtungsklage befreien nicht
von der Zahlungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 80 (2) VwGO). Deshalb kann
der Bürger gleichzeitig mit dem Widerspruch oder später Antrag auf Aussetzung
des Vollzugs bei der Behörde stellen, die den Bescheid erlassen hat (§ 80 (4)
VwGO). Diesem Antrag soll stattgegeben werden, wenn ernste
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn
die Vollziehung eine unbillige, nicht durch das öffentliche Interesse gebotene
Härte für die Bürger zur Folge hätte. Die Aussetzung des Vollzugs kann von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Wird dem Antrag stattgegeben, so
muß der geforderte Betrag noch nicht gezahlt zu werden. Allerdings ist dann,
wenn später die Abgabenforderung als rechtmäßig anerkannt wird, für jeden
vollen Monat der Aussetzung ein Aussetzungszins von 0,5 % zusätzlich zu zahlen. Solange über den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung noch nicht entschieden ist, soll die Gemeinde (Zweckverband) trotz Fälligkeit
nicht vollstrecken, es sei denn, der Anspruch wäre ansonsten gefährdet.
1.6.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 (5) VwGO) Gibt die Gemeinde (Zweckverband) dem Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung nicht statt, so kann der Bürger beim zuständigen
Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5
VwGO) stellen. Der Antrag ist auch schon vor der Anfechtungsklage zulässig.
Das Verwaltungsgericht prüft im summarischen Verfahren die
Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruches und entscheidet danach über den
Antrag. Sobald der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, fordert dieses die Gemeinde in
der Regel auf, bis zur Entscheidung des Gerichtes von Vollstreckungsmaßnahmen
abzusehen. Kommunalpolitisches Forum Thüringen
e.V. |
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