Kommunalrecht
Seit der Wende
werden in den neuen Bundesländern viele Straßenanlagen erneuert. Diese
oft notwendige Maßnahme, hat allerdings auch eine Kehrseite. Denn für
den Straßenbau müssen sich Grundstückseigentümer mit Eigenheim häufig
mit Beiträgen an die Kommune beteiligen. Dazu fallen weitere Kosten für
die Abwasserzweckverbände und die Wasserwerke an.
Begründet wird
die finanzielle Beteiligung, mit der Wertsteigerung, die anliegende
Grundstücke durch die neuen Straßen und Abwasseranlagen erfahren. Doch
oft liegen die Kosten höher als notwendig, weil die Stadt- oder
Gemeindeverwaltungen sich für kostenintensivere Formen des Ausbaus oder
der Erschließung entscheiden, ohne die betroffenen Bürgern in die
Entscheidung mit einzubeziehen. Die Höhe der Beiträge wird von
unterschiedlichen Kriterien bestimmt. Eine wichtige Rolle spielt dabei
die Frage, ob es sich bei dem Bauvorhaben um den Ausbau einer bereits
vorhandenen Anlage oder um eine Neuerschließung handelt. Während ein
Ausbau in der Regel nicht so hohe Kosten verursacht, kann eine
Neuerschließung deutlich teurer zu Buche schlagen. Je höher die Kosten
liegen, um so höher sind auch die Beiträge der Haus- oder Grundstückseigentümer.
So manchen bringt der Bau auf diese Weise in arge finanzielle Bedrängnis.
In den neuen
Bundesländern gerät immer wieder eine Frage zum Streitpunkt. Es ist
die Frage, ob die Straßenanlage bereits zu DDR-Zeiten erschlossen war.
Ist dies der Fall wäre eine erneute teure Erschließung nicht mehr
notwendig. Die Festlegung, ob eine DDR-Anlage als erschlossen gilt, wird
von sehr vielen Kriterien bestimmt. Eine wichtige Rolle spielt dabei
unter anderem, ob eine Straßenbeleuchtung oder eine Entwässerung
vorhanden waren. Oft lässt sich das Problem jedoch nicht ohne
Rechtsbeistand klären.
Durch Paragraph
242 Absatz 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen Bürger vor teueren
Neuerschließungen von in der DDR bereits erschlossenen Anlagen geschützt
werden. Darin heißt es:
"Für
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach
diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. ...
Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen
oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den
Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu
treffen."
Tipps beim
Streit mit der Verwaltungsbehörde
- Lesen Sie die
Bekanntmachungen der Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Amtsblätter).
Darin werden häufig geplante Baumaßnahmen angekündigt. Betroffene
haben dadurch die Möglichkeit, sich zu wehren.
- Auch gegen
Bescheide zur Beitrags- oder Vorschusszahlung für den Straßenausbau
bzw. die Erschließung kann Widerspruch eingelegt werden. Achten Sie
dabei besonders auf die Fristen, die in den amtlichen Schreiben
aufgeführt sind.
- Beauftragen Sie
bei Streitigkeiten einen Fachanwalt. Oft ist es auch von Vorteil,
Prozessgemeinschaften zu bilden. Bei der Suche nach dem richtigen
Anwalt können sie sich unter anderem an die Verbände der Grundstückseigentümer
und Grundstücksnutzer wenden.
- Ergreifen Sie
die Initiative: Mittlerweile existieren vereinzelt Ausbau- bzw.
Erschließungsbeitragssatzungen, die den Bürger stärker in die
Entscheidung einbeziehen, ob ein Bau durchgeführt wird oder nicht.
In manchen Satzungen sind sogar Eigenleistungen der Grundstückseigentümer
zugelassen, so dass die Beiträge sinken. Wo das nicht der Fall ist,
können Bürger bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung den
Beschluss einer solchen Satzung anregen.
|