MDR - Ein Fall für Escher

Die Macht der Behörden - wie man Bürger für dumm verkauft
Sendedatum: 10. Januar 2002, 20.15 Uhr

 
 

Kommunalrecht

Seit der Wende werden in den neuen Bundesländern viele Straßenanlagen erneuert. Diese oft notwendige Maßnahme, hat allerdings auch eine Kehrseite. Denn für den Straßenbau müssen sich Grundstückseigentümer mit Eigenheim häufig mit Beiträgen an die Kommune beteiligen. Dazu fallen weitere Kosten für die Abwasserzweckverbände und die Wasserwerke an.

Begründet wird die finanzielle Beteiligung, mit der Wertsteigerung, die anliegende Grundstücke durch die neuen Straßen und Abwasseranlagen erfahren. Doch oft liegen die Kosten höher als notwendig, weil die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen sich für kostenintensivere Formen des Ausbaus oder der Erschließung entscheiden, ohne die betroffenen Bürgern in die Entscheidung mit einzubeziehen. Die Höhe der Beiträge wird von unterschiedlichen Kriterien bestimmt. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Frage, ob es sich bei dem Bauvorhaben um den Ausbau einer bereits vorhandenen Anlage oder um eine Neuerschließung handelt. Während ein Ausbau in der Regel nicht so hohe Kosten verursacht, kann eine Neuerschließung deutlich teurer zu Buche schlagen. Je höher die Kosten liegen, um so höher sind auch die Beiträge der Haus- oder Grundstückseigentümer. So manchen bringt der Bau auf diese Weise in arge finanzielle Bedrängnis.

In den neuen Bundesländern gerät immer wieder eine Frage zum Streitpunkt. Es ist die Frage, ob die Straßenanlage bereits zu DDR-Zeiten erschlossen war. Ist dies der Fall wäre eine erneute teure Erschließung nicht mehr notwendig. Die Festlegung, ob eine DDR-Anlage als erschlossen gilt, wird von sehr vielen Kriterien bestimmt. Eine wichtige Rolle spielt dabei unter anderem, ob eine Straßenbeleuchtung oder eine Entwässerung vorhanden waren. Oft lässt sich das Problem jedoch nicht ohne Rechtsbeistand klären.

Durch Paragraph 242 Absatz 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen Bürger vor teueren Neuerschließungen von in der DDR bereits erschlossenen Anlagen geschützt werden. Darin heißt es:

"Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. ... Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen."

 

Tipps beim Streit mit der Verwaltungsbehörde

  • Lesen Sie die Bekanntmachungen der Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Amtsblätter). Darin werden häufig geplante Baumaßnahmen angekündigt. Betroffene haben dadurch die Möglichkeit, sich zu wehren.
  • Auch gegen Bescheide zur Beitrags- oder Vorschusszahlung für den Straßenausbau bzw. die Erschließung kann Widerspruch eingelegt werden. Achten Sie dabei besonders auf die Fristen, die in den amtlichen Schreiben aufgeführt sind.
  • Beauftragen Sie bei Streitigkeiten einen Fachanwalt. Oft ist es auch von Vorteil, Prozessgemeinschaften zu bilden. Bei der Suche nach dem richtigen Anwalt können sie sich unter anderem an die Verbände der Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzer wenden.
  • Ergreifen Sie die Initiative: Mittlerweile existieren vereinzelt Ausbau- bzw. Erschließungsbeitragssatzungen, die den Bürger stärker in die Entscheidung einbeziehen, ob ein Bau durchgeführt wird oder nicht. In manchen Satzungen sind sogar Eigenleistungen der Grundstückseigentümer zugelassen, so dass die Beiträge sinken. Wo das nicht der Fall ist, können Bürger bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung den Beschluss einer solchen Satzung anregen.
 
 

Bürgerinitiative gegen überhöhte Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e.V.
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1. Vorsitzender Dr. Hans-Jürgen Neiding, Gartenstr. 4, 19303 Tewswoos, Tel 038759/3040
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