Kommunalabgabengesetz (KAG)

Vom 1. Juni 1993

(GVOBl. M-V S. 522, ber. S. 916), in Kraft am 17. Juni 1993

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6140-2

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I. Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind.

§ 2
Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Wenn bei Erlaß einer Beitragssatzung für den Straßenbau der Beitragssatz noch nicht berechenbar ist, genügt die Festlegung des Maßstabes.

(2) Steuersatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie von einer Mustersatzung des Innenministers abweichen. Die Genehmigung gilt bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine kürzere Frist festsetzen. Die Genehmigung kann vor Ablauf der Frist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde verlängert werden.

(3) Bestehen Mustersatzungen nicht, so hat die Gemeinde oder der Landkreis die Steuersatzung mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Innenminister anzuzeigen.

(4) Die Einführung einer im Lande bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung des Innenministers und der Finanzministerin. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der Genehmigung hingewiesen werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

(5) Rückwirkende Abgabensatzungen sind nur im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze zulässig. Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine Regelung gleicher oder gleichartiger Abgaben enthält und die Abgabenpflichtigen mit der Abgabenpflicht rechnen mußten. Die Rückwirkung kann sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zulässigerweise in Kraft getreten ist. Durch eine Rückwirkung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Rückwirkend erlassene Satzungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

II. Teil
Die einzelnen Abgaben

§ 3
Steuern

(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind und keine Doppelbesteuerung eintritt. Jagdsteuern können nur von kreisfreien Städten und von den Landkreisen erhoben werden.

(2) Die Gemeinden und Landkreise dürfen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, namentlich durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung solcher Steuern, die vorrangig Lenkungscharakter haben.

(3) Die Gemeinden können eine Vergnügungsteuer, insbesondere für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, erheben, soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 4
Gebühren (Allgemeines)

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht.

§ 5
Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlaßt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,

2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(7) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,

2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,

4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 6
Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.

(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Der Restwert des aufgewandten Kapitals ist unter Berücksichtigung des aus Beiträgen, Zuweisungen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteils, aufgelöst nach einem gewichteten Abschreibungssatz, zu verzinsen. Daneben kann eine Zinsgutschrift für Abschreibungen zwischen dem aufgewandten Kapital und dem Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt werden. Soweit der Gebührenhaushalt des abgelaufenen Jahres eine Unter- oder Überdeckung aufweist, kann diese anteilig in einem Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen werden.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung der Gebühr ist als Grund- und Zusatzgebühr, als Mindestgebühr oder als für alle Benutzer gleichhohe Grundgebühr mit gestaffeltem Zusatzgebührensatz zulässig.

(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, daß sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Bei der Entsorgung der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, bei der Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt werden.

(5) Für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für Messen, Märkte und Verkaufsstände und andere Sondernutzungen kann eine besondere Gebühr erhoben werden.

(6) Satzungen über Hafenabgaben bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 217) der Zustimmung des Wirtschaftsministers. Bei der Bemessung dieser Abgaben sind die wirtschaftliche Lage des Hafenbetriebes, die technische Entwicklung und das Wohl der Allgemeinheit sowie insbesondere die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Im übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.

(7) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

§ 7
Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und
Bodenverbände und Zweckverbände

(1) Die von den Landkreisen, Gemeinden oder Ämtern für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Die Landkreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes zur Kreisumlage erheben.

(3) Soweit die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen oder Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht zusätzlich erhoben werden.

(4) Bei Benutzung von kommunalen Einrichtungen und Anlagen, die im Zusammenhang mit Einrichtungen und Anlagen des Verbandes stehen und mit diesen eine Einheit bilden, sind die auf die Abgabenpflichtigen entfallenden Gebühren um die Beiträge zu kürzen, mit denen die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden.

§ 8
Beiträge

(1) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes. Über die wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen soll der Beitragsberechtigte die Beitragsverpflichteten vor Beschlußfassung in geeigneter Form informieren.

(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt.

(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragspflichtigen üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen oder Anlagen aufzuwenden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag).

(4) Zuschüsse sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

(5) Beiträge können für Teile der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(6) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 5 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 6 mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Wird ein Anschlußbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(8) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

(9) Die Beitragsberechtigten können Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.

(10) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter oder Inhaber eines Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Zum Beitragspflichtigen kann der Eigentümer eines Gebäudes bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 10 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 10 Satz 3 auf dem Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 10 Satz 4 zweiter Halbsatz auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

(12) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen gestundet werden, soweit das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.

§ 9
Besondere Wegebeiträge

Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können die Beitragsberechtigten von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. § 8 Abs. 2 bis 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden.

§ 10
Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Der Aufwand kann nach tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich entstehen. Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann die Satzung bestimmen, daß dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Weitere vom Anschlußberechtigten zusätzlich geforderte Anschlußleitungen oder deren Beseitigung sind nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 11
Kur- und Fremdenverkehrsabgaben

(1) Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, können

1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe,

2. für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben

erheben.

Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.

(2) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht.

(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überläßt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die in Satz 1 genannten Pflichten können Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überläßt.

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

(5) Abgabesatzungen können aus sozialen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen.

III. Teil
Verfahrensvorschriften

§ 12
Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für Säumniszuschläge.

§ 13
Kleinbeträge, Abrundungen

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Deutsche Mark beträgt und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist oder die Erstattung beantragt wird.

(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Pfennig nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Pfennig nach oben aufgerundet werden.

§ 14
Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können abweichend von Artikel III Abs. 1 des Verwaltungsrechtseinführungsgesetzes vom 25. April 1991 (GVOBl. M-V S. 121) in der jeweils gültigen Fassung die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich bekanntgemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt und den die kommunale Aufsichtsbehörde bestätigt hat. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder

2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.

§ 15
Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben

In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, daß diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

IV. Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16
Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 17
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 378 Abs. 3 sowie die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Leiter der Verwaltung derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

V. Teil
Schlußvorschriften

§ 18
Erschließungsbeiträge

Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entsprechend, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

§ 19
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 20
Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzministerin und dem Innenausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird.

(2) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit der Finanzministerin die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 21
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) § 29 der Amtsordnung vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 187) wird aufgehoben.

(2) In § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 474; ber. GBl. DDR I S. 1457) werden die Wörter "grundsätzlich unentgeltlich" gestrichen. § 2 Abs. 5 dieser Verordnung wird aufgehoben.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) außer Kraft.

(2) Satzungen, die nach dem bisherigen Kommunalabgabengesetz gültig erlassen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Sie sind bis zum 31. Dezember 1995 dem geänderten Recht anzupassen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 1. Juni 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Innenminister
Rudi Geil

Die Finanzministerin
Bärbel Kleedehn

 


Bürgerinitiative gegen überhöhte Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e.V.
Spenden-/ Vereinskonto Nr. 1530 000 994, Kreissparkasse Ludwigslust, BLZ 140 520 00