Kommunalabgabengesetz (KAG)
Vom 1. Juni 1993
(GVOBl. M-V S. 522, ber. S. 916), in Kraft am 17. Juni
1993
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6140-2
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kommunalabgaben
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses
Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben,
soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen
Selbstverwaltungsaufgaben Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige
Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben
werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind.
§ 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben
(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß
den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den
Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer
Fälligkeit angeben. Wenn bei Erlaß einer Beitragssatzung für den Straßenbau der
Beitragssatz noch nicht berechenbar ist, genügt die Festlegung des
Maßstabes.
(2) Steuersatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn
sie von einer Mustersatzung des Innenministers abweichen. Die Genehmigung gilt
bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt
worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine kürzere Frist festsetzen. Die
Genehmigung kann vor Ablauf der Frist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde
verlängert werden.
(3) Bestehen Mustersatzungen nicht, so hat die Gemeinde oder der Landkreis
die Steuersatzung mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dem Innenminister anzuzeigen.
(4) Die Einführung einer im Lande bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung des Innenministers
und der Finanzministerin. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der
Genehmigung hingewiesen werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein
Anspruch.
(5) Rückwirkende Abgabensatzungen sind nur im Rahmen rechtsstaatlicher
Grundsätze zulässig. Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann
erlassen werden, wenn sie eine Regelung gleicher oder gleichartiger Abgaben
enthält und die Abgabenpflichtigen mit der Abgabenpflicht rechnen mußten. Die
Rückwirkung kann sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine ungültige
oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zulässigerweise in Kraft getreten
ist. Durch eine Rückwirkung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt
werden als nach der bisherigen Satzung. Rückwirkend erlassene Satzungen bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
II. Teil Die einzelnen Abgaben
§ 3 Steuern
(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind und keine Doppelbesteuerung
eintritt. Jagdsteuern können nur von kreisfreien Städten und von den Landkreisen
erhoben werden.
(2) Die Gemeinden und Landkreise dürfen Steuern nur erheben, soweit die
Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, namentlich durch Gebühren und
Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung solcher
Steuern, die vorrangig Lenkungscharakter haben.
(3) Die Gemeinden können eine Vergnügungsteuer, insbesondere für das Halten
von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, erheben, soweit derartige Geräte nicht
in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 4 Gebühren (Allgemeines)
(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere
Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung
(Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen
aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten
ist und für die Einrichtungen kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht.
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur
erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt
oder sonst veranlaßt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor
ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu
erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen
Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden,
wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig
ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt
höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden
Gebühr.
(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(6) Von Gebühren sind befreit
1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die
Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es
sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 auf dem
Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit
Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit
die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im
Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(7) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen,
sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der
Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie
durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind
insbesondere
1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von
Kommunikationstechnik,
2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen
zustehenden Reisekostenvergütungen,
5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.
Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend.
§ 6 Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des
öffentlichen Interesses abgesehen werden.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch
genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine
angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Der Restwert des aufgewandten
Kapitals ist unter Berücksichtigung des aus Beiträgen, Zuweisungen und
Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteils, aufgelöst nach einem
gewichteten Abschreibungssatz, zu verzinsen. Daneben kann eine Zinsgutschrift
für Abschreibungen zwischen dem aufgewandten Kapital und dem
Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt werden. Soweit der Gebührenhaushalt
des abgelaufenen Jahres eine Unter- oder Überdeckung aufweist, kann diese
anteilig in einem Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen werden.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung
oder Anlage zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden,
der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen
darf. Die Erhebung der Gebühr ist als Grund- und Zusatzgebühr, als Mindestgebühr
oder als für alle Benutzer gleichhohe Grundgebühr mit gestaffeltem
Zusatzgebührensatz zulässig.
(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene
Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung,
der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach
den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein
würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Satzung
kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, daß sonstige
Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Bei der Entsorgung
der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen
des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, bei der Entsorgung
unzulässig abgelagerter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum
Gebührenschuldner erklärt werden.
(5) Für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für Messen,
Märkte und Verkaufsstände und andere Sondernutzungen kann eine besondere Gebühr
erhoben werden.
(6) Satzungen über Hafenabgaben bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2
Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 217) der Zustimmung des
Wirtschaftsministers. Bei der Bemessung dieser Abgaben sind die wirtschaftliche
Lage des Hafenbetriebes, die technische Entwicklung und das Wohl der
Allgemeinheit sowie insbesondere die öffentlichen Verkehrsinteressen zu
berücksichtigen. Im übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.
(7) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene
Vorauszahlungen verlangt werden.
§ 7 Gebühren für Beiträge und Umlagen der
Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände
(1) Die von den Landkreisen, Gemeinden oder Ämtern für die Mitgliedschaft in
einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden
Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
bis 3 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des
Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen,
Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
(2) Die Landkreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den
Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes zur Kreisumlage erheben.
(3) Soweit die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband für die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen oder Anlagen oder für die von ihm gewährten
Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen
Gebühren nicht zusätzlich erhoben werden.
(4) Bei Benutzung von kommunalen Einrichtungen und Anlagen, die im
Zusammenhang mit Einrichtungen und Anlagen des Verbandes stehen und mit diesen
eine Einheit bilden, sind die auf die Abgabenpflichtigen entfallenden Gebühren
um die Beiträge zu kürzen, mit denen die Abgabenpflichtigen selbst von dem
Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden.
§ 8 Beiträge
(1) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und
Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der notwendigen öffentlichen
Einrichtungen und Anlagen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen
Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und
Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Beiträge
sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die
Beitragsberechtigten mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes. Über die
wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen soll der Beitragsberechtigte die
Beitragsverpflichteten vor Beschlußfassung in geeigneter Form informieren.
(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach
Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu
ermitteln. Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der Träger der
Maßnahme einbringt.
(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen
Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragspflichtigen üblicherweise für
vergleichbare öffentliche Einrichtungen oder Anlagen aufzuwenden sind. Bei
leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder
Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte
Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden
(Anschlußbeitrag).
(4) Zuschüsse sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat,
vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen
übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
(5) Beiträge können für Teile der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen
selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(6) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn
diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 5 mit der Beendigung der
Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 6 mit der endgültigen Herstellung
des Abschnittes. Wird ein Anschlußbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht,
sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens
jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung kann einen späteren
Zeitpunkt bestimmen.
(8) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen
verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch
wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
(9) Die Beitragsberechtigten können Bestimmungen über die Ablösung des
Beitrages im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.
(10) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes
dinglich Berechtigter oder Inhaber eines Gewerbebetriebes ist. Bei einem
erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Zum Beitragspflichtigen kann der Eigentümer eines Gebäudes
bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge
der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S.
465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des
Absatzes 10 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 10 Satz 3 auf dem
Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 10 Satz 4 zweiter Halbsatz auf dem
Wohnungs- und Teileigentum.
(12) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für
leitungsgebundene Einrichtungen gestundet werden, soweit das Grundstück zur
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß. Satz 1 gilt
auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Auf
die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
§ 9 Besondere Wegebeiträge
Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb
kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung
gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder
Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb
außergewöhnlich beansprucht werden, so können die Beitragsberechtigten von den
Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen
Betriebe besondere Wegebeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben.
§ 8 Abs. 2 bis 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Kostenersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder
Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen
werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Der Aufwand
kann nach tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die
für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich entstehen. Bei
einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann die Satzung bestimmen, daß
dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße
verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Weitere vom
Anschlußberechtigten zusätzlich geforderte Anschlußleitungen oder deren
Beseitigung sind nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 11 Kur- und Fremdenverkehrsabgaben
(1) Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt
sind, können
1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung,
Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten
öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe,
2. für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung von Personen und
Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden,
laufende Fremdenverkehrsabgaben
erheben.
Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen, können eine
gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in
Satz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.
(2) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im
Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben
(ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen
Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd
gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit
ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd
gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis
steht.
(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überläßt,
kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe
einzuziehen und abzuführen. Er haftet für die rechtzeitige und vollständige
Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die in Satz 1 genannten Pflichten können
Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten
ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Satz 1
gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten,
Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überläßt.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer
öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird
durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
(5) Abgabesatzungen können aus sozialen Gründen vollständige oder teilweise
Befreiung von der Abgabepflicht zulassen.
III. Teil Verfahrensvorschriften
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der
jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder
andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die
Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Die
Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für
Säumniszuschläge.
§ 13 Kleinbeträge, Abrundungen
(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche
Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn
der Betrag niedriger als zehn Deutsche Mark beträgt und die Kosten der
Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn,
daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist
oder die Erstattung beantragt wird.
(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und
abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Pfennig nach unten abgerundet
und bei der Erstattung auf volle zehn Pfennig nach oben aufgerundet werden.
§ 14 Vollstreckung privatrechtlicher
Entgelte
(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder
Eigengesellschaften können abweichend von Artikel III Abs. 1 des
Verwaltungsrechtseinführungsgesetzes vom 25. April 1991 (GVOBl. M-V S. 121) in
der jeweils gültigen Fassung die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im
Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf
einem Tarif beruhen, der öffentlich bekanntgemacht worden ist oder zur
Einsichtnahme ausliegt und den die kommunale Aufsichtsbehörde bestätigt hat. An
die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.
(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner
bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder
zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über
dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene
Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der
Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage
erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder
2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel
im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.
§ 15 Geltung der Bescheide über wiederkehrende
Abgaben
In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben
werden, kann bestimmt werden, daß diese Bescheide auch für die folgenden
Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen
Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
IV. Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16 Abgabenhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über
abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder
2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über
abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Abgaben
verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen
erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen
Fassung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407
der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 17 Leichtfertige Abgabenverkürzung und
Abgabengefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung
der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370
Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten
entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung,
insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von
Aufzeichnungen oder Nachweisen zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen
oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den allgemeinen Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 378 Abs. 3 sowie die §§ 391, 393, 396,
397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Leiter der Verwaltung derjenigen Körperschaft, der
die Abgabe zusteht.
V. Teil Schlußvorschriften
§ 18 Erschließungsbeiträge
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem
Baugesetzbuch entsprechend, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes
ergibt.
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 20 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der
Finanzministerin und dem Innenausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung
dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen,
wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten
Bundesrechts notwendig wird.
(2) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit der Finanzministerin die zur
Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 21 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 29 der Amtsordnung vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 187) wird
aufgehoben.
(2) In § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung und Nutzung von
Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR I S.
474; ber. GBl. DDR I S. 1457) werden die Wörter "grundsätzlich unentgeltlich"
gestrichen. § 2 Abs. 5 dieser Verordnung wird aufgehoben.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Überleitung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991
(GVOBl. M-V S. 113) außer Kraft.
(2) Satzungen, die nach dem bisherigen Kommunalabgabengesetz gültig erlassen
worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Sie sind bis zum 31. Dezember 1995 dem
geänderten Recht anzupassen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 1. Juni 1993
Der Ministerpräsident Dr. Berndt Seite
Der Innenminister Rudi Geil
Die Finanzministerin Bärbel Kleedehn
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